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# § 1 BbgNdG (Brandenburg) — Niederdeutsche Sprachgruppe

Brandenburgisches Niederdeutsch-Gesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die niederdeutsche Sprachgruppe im Land Brandenburg besteht aus allen Einwohnerinnen und Einwohnern des Landes, die sich dieser Gruppe zurechnen. Der Grad und die Form der Sprachbeherrschung sowie die Herkunft aus einer bestimmten niederdeutschen Mundartregion sind dafür nicht ausschlaggebend.

(2) Das Bekenntnis zur Zugehörigkeit zur niederdeutschen Sprachgruppe ist frei und darf weder bestritten noch nachgeprüft werden. Aus diesem Bekenntnis dürfen der Bürgerin und dem Bürger keine Nachteile erwachsen.

(3) Die Angehörigen der niederdeutschen Sprachgruppe haben das Recht auf Schutz, Erhaltung und Pflege ihrer sprachlichen Identität sowie das Recht, diese frei zum Ausdruck zu bringen, zu bewahren und weiterzuentwickeln, frei von jeglichen Versuchen, sie gegen ihren Willen sprachlich zu assimilieren.

(4) Das Land fördert Bedingungen, die es den Bürgerinnen und Bürgern ermöglichen, ihre niederdeutsche Sprache zu bewahren und weiterzuentwickeln. Die Gemeinden und Gemeindeverbände im niederdeutschen Sprachgebiet wirken daran im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung mit. Die Gemeinden und Gemeindeverbände nehmen ihre Aufgaben nach diesem Gesetz als freiwillige Selbstverwaltungsaufgabe wahr.

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Zitiervorschlag: § 1 BbgNdG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgNdG/1

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