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# § 38 BbgNatSchAG (Brandenburg) — Datenverarbeitung

Brandenburgisches Naturschutzausführungsgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die nach diesem Gesetz zuständigen Behörden und Einrichtungen dürfen im Rahmen

der Biotoperfassung,

der Unterschutzstellung von Landschafts- und Naturschutzgebieten,

der Beobachtung von Natur und Landschaft im Sinne des § 6 des Bundesnaturschutzgesetzes

personen- und betriebsbezogene Daten erheben und übermitteln. Die betroffene Person ist verpflichtet, den in Satz 1 genannten Stellen auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen; hierauf ist sie hinzuweisen. Eine Erhebung, Speicherung oder Übermittlung ist auch ohne Kenntnis der betroffenen Person zulässig, wenn andernfalls die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz und dem Bundesnaturschutzgesetz gefährdet wäre. Für die Verarbeitung personenbezogener Daten gilt im Übrigen das Brandenburgische Datenschutzgesetz.

Abschnitt 10

Ordnungswidrigkeiten

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Zitiervorschlag: § 38 BbgNatSchAG (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 29.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 30.07.2026.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgNatSchAG/38?asof=2026-07-30

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