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# § 28 BbgNatSchAG (Brandenburg) — Entschädigung für Nutzungsbeschränkungen (zu § 68 BNatSchG)

Brandenburgisches Naturschutzausführungsgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Der Anspruch auf eine angemessene Entschädigung im Sinne des § 68 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes richtet sich gegen das Land oder gegen die für die Maßnahme verantwortliche Körperschaft des öffentlichen Rechts.

(2) Das für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung festzulegen, dass Eigentümern und Eigentümerinnen oder Nutzungsberechtigten, denen durch dieses Gesetz oder das Bundesnaturschutzgesetz oder Maßnahmen aufgrund dieser Gesetze die bestehende land-, forst- oder fischereiwirtschaftliche Bewirtschaftung einer Fläche wesentlich erschwert wird, ohne dass eine Entschädigung nach § 68 des Bundesnaturschutzgesetzes zu gewähren ist, auf Antrag ein angemessener Geldausgleich nach Maßgabe des Haushalts gezahlt werden kann.

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Zitiervorschlag: § 28 BbgNatSchAG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 29.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgNatSchAG/28?asof=2026-07-30

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