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# § 25 BbgNatSchAG (Brandenburg) — Duldungspflicht (zu § 65 BNatSchG)

Brandenburgisches Naturschutzausführungsgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Naturschutzbehörde hat auf Antrag den Eigentümern und Eigentümerinnen oder den Nutzungsberechtigten zu gestatten, selbst für die Durchführung der Maßnahmen im Sinne des § 65 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes zu sorgen.

(2) Absatz 1 gilt auch für Maßnahmen, die zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung der nach § 18 Absatz 1 dieses Gesetzes und § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes gesetzlich geschützten Biotope oder anderer Teile von Natur und Landschaft besonders angeordnet worden sind.

(3) Bedienstete und Beauftragte der Naturschutzbehörden dürfen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben Grundstücke mit Ausnahme von Haus- und Gartengrundstücken betreten und dort nach rechtzeitiger Ankündigung auch Vermessungen, Bodenuntersuchungen und ähnliche Arbeiten durchführen. Einer Ankündigung bedarf es nicht bei der Wahrnehmung der Aufgabe aus § 6 des Bundesnaturschutzgesetzes.

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Zitiervorschlag: § 25 BbgNatSchAG (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 29.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 30.07.2026.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgNatSchAG/25?asof=2026-07-30

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