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# § 23 BbgNatSchAG (Brandenburg) — Zulässigkeit von Sperren

Brandenburgisches Naturschutzausführungsgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Ausübung der Betretungsbefugnis gemäß § 22 kann durch den Grundstückseigentümer oder die Grundstückseigentümerin oder die jeweiligen Nutzungsberechtigten untersagt oder tatsächlich ausgeschlossen werden (Sperrung). Die Sperrung bedarf der vorherigen Genehmigung. Die Genehmigung ist nicht erforderlich für die Errichtung und Unterhaltung ortsüblicher Weidezäune oder solcher Zäune, die zum Schutz von landwirtschaftlichen Nutztieren vor Wölfen errichtet und unterhalten werden.

(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn andernfalls die zulässige Nutzung der Fläche oder des Weges unzumutbar behindert oder eingeschränkt würde oder erhebliche Schäden entstehen würden. Im Übrigen darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt und die Sperrung unter Berücksichtigung des Interesses der Allgemeinheit vertretbar ist. Die Genehmigung soll widerruflich oder befristet erteilt werden.

(3) Zur Wahrung überwiegender Interessen der Allgemeinheit, insbesondere aus wichtigen Gründen des Naturschutzes, kann die zuständige Naturschutzbehörde eine Fläche oder einen Weg von Amts wegen sperren.

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Zitiervorschlag: § 23 BbgNatSchAG (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 29.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 30.07.2026.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgNatSchAG/23?asof=2026-07-30

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