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# § 16 BbgNatSchAG (Brandenburg) — Verfahren bei der Zulassung von Projekten und Plänen (zu § 34 BNatSchG)

Brandenburgisches Naturschutzausführungsgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Für die Entscheidungen und Maßnahmen nach § 34 Absatz 1 und 3 bis 5 des Bundesnaturschutzgesetzes und, soweit eine Ausnahme nicht erteilt werden kann, die Entscheidung über eine Befreiung nach § 67 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes ist die nach dem jeweiligen Fachgesetz zuständige Zulassungs- oder Anzeigebehörde zuständig. Die Entscheidungen ergehen, soweit Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmen, im Einvernehmen mit der gleichgeordneten Naturschutzbehörde; wird das Projekt von einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt durchgeführt oder ist für die Zulassung oder Anzeige eine Bundesbehörde, eine oberste Landesbehörde oder Landesoberbehörde zuständig, ergeht die Entscheidung im Einvernehmen mit der Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege. Das Einvernehmen gilt als erteilt, wenn es nicht binnen eines Monats nach Eingang des Ersuchens der Zulassungs- oder Anzeigebehörde unter Darlegung der Gründe verweigert wird. Entscheidungen ergehen, soweit für sie die Konzentrationswirkung nach § 1 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg in Verbindung mit § 75 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt, im Benehmen mit der Naturschutzbehörde.

(2) Bei der Aufstellung von Plänen im Sinne des § 36 des Bundesnaturschutzgesetzes ist der Planungsträger für die Entscheidungen und Maßnahmen nach § 34 Absatz 1 bis 5 des Bundesnaturschutzgesetzes zuständig. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(3) Die nach Absatz 1 zuständige Behörde holt die Stellungnahme der Kommission nach § 34 Absatz 4 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes über die oberste Naturschutzbehörde ein.

(4) Die Unterrichtung der Kommission über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit nach § 34 Absatz 5 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes erfolgt durch die nach Absatz 1 zuständige Behörde über die oberste Naturschutzbehörde.

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Zitiervorschlag: § 16 BbgNatSchAG (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 29.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 30.07.2026.

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