# § 8 BbgNRG (Brandenburg) — Anzeige des Anbaus

Brandenburgisches Nachbarrechtsgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Einzelheiten des geplanten Anbaus sind dem

Eigentümer und dem in seinem Besitz berührten unmittelbaren Besitzer

des zuerst bebauten Grundstücks zwei Monate vor Beginn der Bauarbeiten

schriftlich anzuzeigen. Mit den Arbeiten darf erst nach Fristablauf begonnen

werden, sofern sich der Nachbar nicht mit einem früheren Termin

schriftlich einverstanden erklärt hat.

(2) Die Anzeige an den unmittelbaren Besitzer des

Grundstücks genügt, wenn die Person oder der Aufenthalt des

Grundstückseigentümers nicht oder nur unter erheblichen

Schwierigkeiten feststellbar ist oder die Anzeige an ihn im Ausland erfolgen

müßte.

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Zitiervorschlag: § 8 BbgNRG (Brandenburg)

Quelle: BRAVORS, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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