# § 7 BbgNRG (Brandenburg) — Anbau an die Nachbarwand

Brandenburgisches Nachbarrechtsgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Nachbar ist berechtigt, an die Nachbarwand anzubauen.

Anbau ist die Mitbenutzung der Wand als Abschlußwand oder zur

Unterstützung oder Aussteifung des neuen Bauwerks.

(2) Setzt der Anbau eine tiefere Gründung der Nachbarwand

voraus, so darf die Nachbarwand unterfangen oder der Boden im Bereich der

Gründung der Nachbarwand verfestigt werden, wenn

es nach den allgemein anerkannten Regeln der Baukunst unumgänglich

ist oder nur mit unzumutbar hohen Kosten vermieden werden könnte,

nur geringfügige Beeinträchtigungen des zuerst errichteten

Bauwerks zu besorgen sind und

das Bauvorhaben öffentlich-rechtlich zulässig oder zugelassen

worden ist.

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Zitiervorschlag: § 7 BbgNRG (Brandenburg)

Quelle: BRAVORS, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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