# § 6 BbgNRG (Brandenburg) — Errichten und Beschaffenheit der Nachbarwand

Brandenburgisches Nachbarrechtsgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Eine Nachbarwand darf nur errichtet werden, wenn die

Errichtung baurechtlich zulässig ist und beide Nachbarn die Errichtung

schriftlich vereinbart sowie grundbuchrechtlich gesichert haben.

(2) Die Nachbarwand ist in einer solchen Bauart und Bemessung

auszuführen, daß sie den Bauvorhaben beider Nachbarn genügt.

Der Erbauer braucht die Wand nur für einen Anbau herzurichten, der an sie

keine höheren Anforderungen stellt als sein eigenes Bauvorhaben.

(3) Erfordert keines der beiden Bauvorhaben eine stärkere

Wand als das andere, so darf die Nachbarwand höchstens mit der Hälfte

ihrer notwendigen Stärke auf dem Nachbargrundstück errichtet werden.

Erfordert ein Bauvorhaben eine stärkere Wand, so ist die Wand zu einem

entsprechend größeren Teil auf diesem Grundstück zu errichten.

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Zitiervorschlag: § 6 BbgNRG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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