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§ 59 BbgNRG (Brandenburg) — Wegfall der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung und zur Anzeige

Brandenburgisches Nachbarrechtsgesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ist die Ausübung des Rechts nach § 56 Abs. 1 zur

Abwendung einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr erforderlich, so

entfällt die Verpflichtung zur Sicherheitsleistung und zur Anzeige.