Ist die Ausübung des Rechts nach § 56 Abs. 1 zur
Abwendung einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr erforderlich, so
entfällt die Verpflichtung zur Sicherheitsleistung und zur Anzeige.
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Ist die Ausübung des Rechts nach § 56 Abs. 1 zur
Abwendung einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr erforderlich, so
entfällt die Verpflichtung zur Sicherheitsleistung und zur Anzeige.