Schaden, der bei Ausübung des Rechts nach § 56 Abs.
1 auf dem betroffenen Grundstück entsteht, ist zu ersetzen; § 15 gilt
entsprechend.
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Schaden, der bei Ausübung des Rechts nach § 56 Abs.
1 auf dem betroffenen Grundstück entsteht, ist zu ersetzen; § 15 gilt
entsprechend.