§ 54 BbgNRG (Brandenburg) — Abwässer

Brandenburgisches Nachbarrechtsgesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Eigentümer und die Nutzungsberechtigten eines

Grundstücks dürfen ihre baulichen Anlagen nicht so einrichten,

daß Abwässer und andere Flüssigkeiten auf das

Nachbargrundstück übertreten.