Der Eigentümer und die Nutzungsberechtigten eines
Grundstücks dürfen ihre baulichen Anlagen nicht so einrichten,
daß Abwässer und andere Flüssigkeiten auf das
Nachbargrundstück übertreten.
Der Eigentümer und die Nutzungsberechtigten eines
Grundstücks dürfen ihre baulichen Anlagen nicht so einrichten,
daß Abwässer und andere Flüssigkeiten auf das
Nachbargrundstück übertreten.