§ 53 BbgNRG (Brandenburg) — Anbringen von Sammel- und Abflußeinrichtungen

Brandenburgisches Nachbarrechtsgesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Eigentümer und die Nutzungsberechtigten eines

Grundstücks, die aus besonderem Rechtsgrund verpflichtet sind, das von den

baulichen Anlagen eines Nachbargrundstücks tropfende oder abgeleitete oder

von dem Nachbargrundstück übertretende Niederschlagswasser

aufzunehmen, sind berechtigt, auf eigene Kosten besondere Sammel- und

Abflußeinrichtungen an der baulichen Anlage des traufberechtigten

Nachbarn anzubringen, wenn die damit verbundene Beeinträchtigung nicht

erheblich ist. Sie haben diese Einrichtungen zu unterhalten.

(2) Für die Verpflichtungen zur Anzeige und zum

Schadensersatz gelten die §§ 8 und 15 entsprechend.