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§ 5 BbgNRG (Brandenburg) — Begriff der Nachbarwand

Brandenburgisches Nachbarrechtsgesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Nachbarwand ist die auf der Grenze zweier Grundstücke

errichtete Wand, die den auf diesen Grundstücken errichteten Bauwerken als

Abschlußwand oder zur Unterstützung oder Aussteifung dient.