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# § 47 BbgNRG (Brandenburg) — Nachträgliche erhebliche Beeinträchtigung

Brandenburgisches Nachbarrechtsgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Führen die nach § 44 Abs. 1 verlegten Leitungen

oder die nach § 44 Abs. 2 hergestellten Anschlußleitungen

nachträglich zu einer erheblichen Beeinträchtigung, so können

der Eigentümer und die Nutzungsberechtigten des betroffenen

Grundstücks von dem Berechtigten verlangen, daß er seine Leitungen

beseitigt und die Beseitigung der Teile der Leitungen, die gemeinschaftlich

genutzt werden, duldet. Dieses Recht entfällt, wenn der Berechtigte die

Beeinträchtigung so herabmindert, daß sie nicht mehr erheblich ist.

(2) Der Schaden, der durch die Maßnahmen nach Absatz 1

auf dem betroffenen Grundstück entsteht, ist zu ersetzen.

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Zitiervorschlag: § 47 BbgNRG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgNRG/47

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