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§ 43 BbgNRG (Brandenburg) — Wild wachsende Pflanzen

Brandenburgisches Nachbarrechtsgesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für wild

wachsende Pflanzen entsprechend. Als Anpflanzen im Sinne des § 40 Satz 1

gilt die Erklärung des Grundstückseigentümers gegenüber dem

Nachbarn, daß er die wild wachsende Pflanze nicht beseitigen wolle.