§ 41 BbgNRG (Brandenburg) — Ersatzanpflanzungen

Brandenburgisches Nachbarrechtsgesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Werden für Anpflanzungen, bei denen der Anspruch auf

Beseitigung nach § 40 ausgeschlossen ist, Ersatzanpflanzungen oder

Nachpflanzungen vorgenommen, so sind die nach diesem Gesetz vorgeschriebenen

Abstände einzuhalten. Dies gilt nicht für die Ersetzung einzelner

abgestorbener Heckenpflanzen einer geschlossenen Hecke.