Werden für Anpflanzungen, bei denen der Anspruch auf
Beseitigung nach § 40 ausgeschlossen ist, Ersatzanpflanzungen oder
Nachpflanzungen vorgenommen, so sind die nach diesem Gesetz vorgeschriebenen
Abstände einzuhalten. Dies gilt nicht für die Ersetzung einzelner
abgestorbener Heckenpflanzen einer geschlossenen Hecke.