# § 39 BbgNRG (Brandenburg) — Beseitigungsanspruch

Brandenburgisches Nachbarrechtsgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Wird der vorgeschriebene Mindestabstand nicht eingehalten, so

kann der Nachbar die Beseitigung der Anpflanzung verlangen. Der Eigentümer

und der Nutzungsberechtigte des Grundstücks sind befugt, statt dessen die

Anpflanzung auf ihrem Grundstück zurückzuschneiden, sofern auch auf

diese Weise ein den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechender Zustand

hergestellt werden kann. Eine Beseitigung oder Zurückschneidung kann nur

verlangt werden, soweit pflanzenschützende Vorschriften nicht berührt

werden.

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Zitiervorschlag: § 39 BbgNRG (Brandenburg)

Quelle: BRAVORS, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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