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# § 38 BbgNRG (Brandenburg) — Ausnahmen von den Abstandsvorschriften

Brandenburgisches Nachbarrechtsgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

§ 37 gilt nicht für

Anpflanzungen, die hinter einer geschlossenen Einfriedung vorgenommen

werden und diese nicht überragen; als geschlossen gilt auch eine

Einfriedung, deren Bauteile breiter sind als die Zwischenräume;

Anpflanzungen auf öffentlichen Verkehrsflächen;

Anpflanzungen an den Grenzen zu öffentlichen Verkehrsflächen, zu

öffentlichen Grünflächen und zu oberirdischen Gewässern von

jeweils mehr als 4 m Breite;

Hecken, die nach § 33 auf der Grenze angepflanzt werden oder die das

öffentliche Recht als Einfriedung vorschreibt.

§ 37 gilt ferner nicht, wenn das öffentliche Recht

andere Grenzabstände vorschreibt.

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Zitiervorschlag: § 38 BbgNRG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgNRG/38

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