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# § 32 BbgNRG (Brandenburg) — Beschaffenheit

Brandenburgisches Nachbarrechtsgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Es kann nur die Errichtung einer ortsüblichen

Einfriedung oder, wenn keine Ortsüblichkeit feststellbar ist, eines etwa

1,25 m hohen Zaunes aus Maschendraht verlangt werden. Können Nachbarn, die

gemeinsam einzufrieden haben, sich nicht auf eine unter mehreren

ortsüblichen Einfriedungen einigen, so ist ein Zaun der in Satz 1

bezeichneten Art zu errichten.

(2) Schreiben öffentlich-rechtliche Vorschriften eine

andere Art der Einfriedung vor, so tritt diese an die Stelle der in Absatz 1

genannten Einfriedungsart.

(3) Bietet die Einfriedung gemäß Absatz 1 keinen

angemessenen Schutz vor unzumutbaren Beeinträchtigungen, so hat auf

Verlangen des Nachbarn derjenige, von dessen Grundstück die

Beeinträchtigungen ausgehen, die Einfriedung im erforderlichen Umfang zu

verstärken oder höher auszuführen.

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Zitiervorschlag: § 32 BbgNRG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgNRG/32

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