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# § 27 BbgNRG (Brandenburg) — Aufschichtungen und sonstige Anlagen

Brandenburgisches Nachbarrechtsgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Mit Aufschichtungen von Holz, Steinen, Stroh und

dergleichen sowie sonstigen mit dem Grundstück nicht fest verbundenen

Anlagen, die nicht über 1,50 m hoch sind, braucht kein Mindestabstand von

der Grenze eingehalten zu werden. Sind sie höher, so muß der Abstand

um so viel über 0,50 m betragen, als ihre Höhe das Maß von 1,50

m übersteigt.

(2) Absatz 1 gilt nicht

für Baugerüste,

für Aufschichtungen und Anlagen, die eine Wand oder geschlossene

Einfriedung nicht überragen, und

gegenüber Grenzen zu öffentlichen Verkehrsflächen, zu

öffentlichen Grünflächen und zu oberirdischen Gewässern von

mehr als 0,50 m Breite (Mittelwasserstand).

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Zitiervorschlag: § 27 BbgNRG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgNRG/27

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