# § 25 BbgNRG (Brandenburg)

Brandenburgisches Nachbarrechtsgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte eines

Grundstücks müssen dulden, daß der Nachbar an ihrem

höheren Gebäude Schornsteine und Lüftungsleitungen seines

angrenzenden niedrigeren Gebäudes befestigt, wenn

die Höherführung der Schornsteine und Lüftungsleitungen

für deren Betriebsfähigkeit erforderlich ist,

Schornsteine und Lüftungsleitungen anders nur mit erheblichen

technischen Nachteilen oder mit unverhältnismäßig hohen Kosten

höhergeführt werden können,

das betroffene Grundstück nicht erheblich beeinträchtigt wird

und

die Erhöhung und Befestigung öffentlich-rechtlich zulässig

oder zugelassen worden ist.

(2) Der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte des

betroffenen Grundstücks müssen ferner dulden, daß

die höhergeführten Schornsteine und Lüftungsleitungen von

ihrem Grundstück aus unterhalten werden, wenn dies ohne Benutzung ihres

Grundstücks nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen

Kosten möglich ist und

die hierzu erforderlichen Anlagen auf diesem Grundstück angebracht

werden; sie können den Berechtigten statt dessen darauf verweisen, an dem

höheren Gebäude auf eigene Kosten außen eine Steigleiter

anzubringen, wenn dadurch die Unterhaltungsarbeiten ermöglicht werden.

(3) Die Absicht, die Rechte nach den Absätzen 1 und 2

auszuüben, ist anzuzeigen; § 8 gilt entsprechend. Keiner vorherigen

Anzeige bedürfen kleinere Arbeiten zur Unterhaltung der Anlage; zur Unzeit

brauchen sie nicht geduldet zu werden.

(4) Für die Verpflichtung zum Schadensersatz gilt §

15 entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 25 BbgNRG (Brandenburg)

Quelle: BRAVORS, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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