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# § 23 BbgNRG (Brandenburg) — Inhalt und Umfang

Brandenburgisches Nachbarrechtsgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte eines

Grundstücks müssen dulden, daß ihr Grundstück

einschließlich der Bauwerke von dem Nachbarn oder von ihm Beauftragten

zur Vorbereitung und Durchführung von Bau-, Instandsetzungs- und

Unterhaltungsarbeiten auf dem Nachbargrundstück vorübergehend

betreten und benutzt wird, wenn und soweit

die Arbeiten anders nicht oder nur mit unverhältnismäßig

hohen Kosten durchgeführt werden können,

die mit der Duldung verbundenen Nachteile oder Belästigungen nicht

außer Verhältnis zu dem von dem Berechtigten erstrebten Vorteil

stehen und

das Vorhaben öffentlich-rechtlich zulässig oder zugelassen

worden ist.

(2) Das Recht zur Benutzung umfaßt die Befugnis, auf

oder über dem Grundstück Gerüste und Geräte aufzustellen

sowie die zu den Arbeiten erforderlichen Baustoffe über das

Grundstück zu bringen.

(3) Das Recht ist so zügig und schonend wie möglich

auszuüben. Es darf nicht zur Unzeit geltend gemacht werden.

(4) Die Absicht, die Rechte nach den Absätzen 1 und 2

auszuüben, ist anzuzeigen; § 8 gilt entsprechend. Für die

Verpflichtung zum Schadensersatz gilt § 15 entsprechend.

(5) Die Absätze 1 bis 4 finden auf die Eigentümer

öffentlicher Verkehrsflächen keine Anwendung.

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Zitiervorschlag: § 23 BbgNRG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgNRG/23

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