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# § 21 BbgNRG (Brandenburg) — Ausnahmen

Brandenburgisches Nachbarrechtsgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Eine Zustimmung nach § 20 ist nicht erforderlich

für lichtdurchlässige Wandbauteile, wenn sie undurchsichtig,

schalldämmend und gegen Feuereinwirkung widerstandsfähig sind,

für Außenwände gegenüber Grenzen zu öffentlichen

Verkehrsflächen, zu öffentlichen Grünflächen und zu

oberirdischen Gewässern von jeweils mehr als 2 m Breite,

soweit nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften Fenster und

Türen angebracht werden müssen und

wenn keine oder nur geringfügige Beeinträchtigungen zu erwarten

sind.

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Zitiervorschlag: § 21 BbgNRG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgNRG/21

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