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§ 19 BbgNRG (Brandenburg) — Einseitige Grenzwand

Brandenburgisches Nachbarrechtsgesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Eigentümer eines Grundstücks hat Bauteile, die

in den Luftraum seines Grundstücks übergreifen, zu dulden, wenn

nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften auf dem

Nachbargrundstück nur bis an die Grenze gebaut werden darf,

die übergreifenden Bauteile öffentlich-rechtlich zulässig

oder zugelassen worden sind,

sie die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich

beeinträchtigen und

sie nicht zur Vergrößerung der Nutzfläche dienen.