§ 16 BbgNRG (Brandenburg) — Begriff

Brandenburgisches Nachbarrechtsgesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Grenzwand ist die unmittelbar an der Grenze zum

Nachbargrundstück auf dem Grundstück des Erbauers errichtete Wand.