nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 15 BbgNRG (Brandenburg) — Schadensersatz bei Erhöhung und Verstärkung

Brandenburgisches Nachbarrechtsgesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Schaden, der in Ausübung der Rechte nach § 7 Abs. 2

oder § 14 dem Eigentümer oder dem Nutzungsberechtigten des anderen

Grundstücks entsteht, ist auch ohne Verschulden zu ersetzen. Auf Verlangen

ist Sicherheit in Höhe des voraussichtlichen Schadens zu leisten; das

Recht darf dann erst nach Leistung der Sicherheit ausgeübt werden.