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# § 14 BbgNRG (Brandenburg) — Erhöhen und Verstärken der Nachbarwand

Brandenburgisches Nachbarrechtsgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Jeder Grundstückseigentümer darf die Nachbarwand

in voller Stärke auf seine Kosten erhöhen, wenn dadurch keine oder

nur geringfügige Beeinträchtigungen des anderen Grundstücks zu

erwarten sind. Dabei darf der Höherbauende auf das Nachbardach

einschließlich des Dachtragewerkes einwirken, soweit dies erforderlich

ist; er hat auf seine Kosten das Nachbardach mit der erhöhten Wand

ordnungsgemäß zu verbinden. Für den erhöhten Teil der

Nachbarwand gelten § 7 Abs. 1, §§ 8, 9, 11, § 12 Abs. 2,

§ 13 Abs. 1 bis 3 und 4 Satz 2 entsprechend.

(2) Jeder Grundstückseigentümer darf die Nachbarwand

auf seinem Grundstück auf seine Kosten verstärken.

(3) Setzt die Erhöhung oder die Verstärkung der

Nachbarwand eine tiefere Gründung der Nachbarwand voraus, so gilt § 7

Abs. 2 entsprechend.

(4) Die Absicht, die Rechte nach den Absätzen 1 bis 3

auszuüben, ist anzuzeigen; § 8 gilt entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 14 BbgNRG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgNRG/14

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