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# § 5 BbgNIS2UmsV (Brandenburg) — Umsetzungs-, Überwachungs- und Schulungspflichten

Brandenburgische NIS-2-Umsetzungsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Leitungen wichtiger Einrichtungen nach § 3 Satz 1 sind für die Umsetzung und Kontrolle der diesen Einrichtungen nach den vorstehenden Bestimmungen obliegenden Risikomanagementmaßnahmen und Berichtspflichten verantwortlich und befugt, die dafür notwendigen Entscheidungen und Anordnungen zu treffen. Sie nehmen regelmäßig an Schulungen zur Erlangung ausreichender Kenntnisse und Fähigkeiten sowie Erkennung und Bewertung von Risiken und Managementpraktiken im Bereich der Informationssicherheit teil und sollen ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern entsprechende Schulungen anbieten. Bei Verstößen gegen die Leitungspflichten nach Satz 1 richtet sich die Haftung nach den geltenden allgemeinen Amtshaftungsregelungen.

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Zitiervorschlag: § 5 BbgNIS2UmsV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgNIS2UmsV/5

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