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# § 3 BbgNIS2UmsV (Brandenburg) — Risikomanagementmaßnahmen im Bereich der Cyber - und Informationssicherheit

Brandenburgische NIS-2-Umsetzungsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die gemäß § 1 von der zuständigen Behörde in die Liste wichtiger Einrichtungen nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe f Unterbuchstabe ii in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 2 Satz 1 und Anhang I Nummer 10, 2. Unterstrich der NIS-2-Richtlinie aufgenommenen Stellen sind zur Gewährleistung der Cyber - und Informationssicherheit im Landesverwaltungsnetz nach § 11 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 des Brandenburgischen E- Government -Gesetzes verpflichtet, geeignete und verhältnismäßige technische, operative und organisatorische Maßnahmen zu ergreifen, um die Risiken für die Sicherheit der Netz- und Informationssysteme, die diese Einrichtungen für ihren Betrieb oder die Erbringung ihrer Dienste nutzen, zu beherrschen und die Auswirkungen von Sicherheitsvorfällen auf die Empfänger ihrer Dienste oder auf andere Dienste zu verhindern oder möglichst gering zu halten. Diese Stellen beachten hierbei die in Artikel 21 Absatz 1 Unterabsatz 1 sowie Absatz 2 bis 4 der NIS-2-Richtlinie genannten Anforderungen an den Umfang, Inhalt und die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen und Korrekturmaßnahmen und berücksichtigen die in den Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission nach Artikel 21 Absatz 5 der NIS-2-Richtlinie enthaltenen Vorgaben.

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Zitiervorschlag: § 3 BbgNIS2UmsV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgNIS2UmsV/3

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