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# § 6 BbgMobG (Brandenburg) — Mobilität in der Raumplanung

Mobilitätsgesetz des Landes Brandenburg  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die sichere und selbstbestimmte sowie sozial-, umwelt- und klimaverträgliche Mobilität von Personen und der Vorrang für den Umweltverbund ist bei allen Planungen und Programmen des Landes auf dem Gebiet der Raumordnung und bei Förderungen des Landes im Bereich der Stadtentwicklung zu berücksichtigen.

(2) Die Planung von Standorten für Ansiedlungen, zum Beispiel größere Wohngebiete oder Industrieansiedlungen oder großflächige Einzelhandelsvorhaben oder große Bildungs- und Forschungseinrichtungen, soll

die Erschließung durch Verkehrsmittel des Umweltverbundes und die Möglichkeit zur Integration in das Liniennetz des öffentlichen Personennahverkehrs berücksichtigen und

durch Nutzungsmischung und kurze Wege dazu beitragen, das Verkehrsaufkommen zu minimieren.

Eine Anwendung der vorgenannten Prinzipien durch die Bauleitplanung wird empfohlen.

(3) Das zuständige Ressort der Landesregierung erarbeitet dafür einen Mobilitätscheck, welcher den Trägern der Raumplanung und Stadtentwicklung zur Verfügung gestellt wird. Der Mobilitätscheck ist bei der Inanspruchnahme von Landesmitteln zur Planungsförderung anzuwenden.

(4) Die räumliche Lage von Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs und Radabstellanlagen soll so gewählt werden, dass sich von den zentralen Zugangsstellen zu nachfragestarken Einrichtungen, insbesondere Verwaltungen, Freizeiteinrichtungen, dem großflächigen Einzelhandel, Innenstädten und Bahnhöfen, Zeitvorteile gegenüber dem motorisierten Individualverkehr ergeben. Ausgenommen von dieser Regel sind Behindertenparkplätze.

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Zitiervorschlag: § 6 BbgMobG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgMobG/6

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