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# § 23 BbgMobG (Brandenburg) — Verknüpfung der Verkehrsmittel

Mobilitätsgesetz des Landes Brandenburg  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Um einen Wechsel zwischen den Verkehrsmitteln zu befördern, unterstützt das Land die Kommunen bei der Errichtung von Anlagen insbesondere zum Umstieg vom motorisierten Individualverkehr auf den Umweltverbund sowie zur Verknüpfung von Angeboten der Nahmobilität mit dem ÖPNV, beispielsweise Bike + Ride, Park + Ride sowie Mobilitätsstationen.

(2) Die Verknüpfung ist so zu gestalten, dass ein örtlicher Wechsel zwischen den Verkehrsmitteln durch räumliche Konzentration der Angebote und bestenfalls durch entsprechende Gestaltungsmaßnahmen mit einem Wiedererkennungswert für die Nutzerinnen und Nutzer ermöglicht wird. Die Mobilitätsangebote sind dabei nutzungsfreundlich zu gestalten.

(3) Die Anlagen nach Absatz 1 sind nach Möglichkeit in die Auskunfts- und Vertriebssysteme des Verkehrsverbundes Berlin-Brandenburg einzubeziehen.

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Zitiervorschlag: § 23 BbgMobG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgMobG/23

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