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# § 15 BbgMobG (Brandenburg) — Grundsätze zur infrastrukturellen Stärkung des Radverkehrs

Mobilitätsgesetz des Landes Brandenburg  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Folgende Grundsätze gelten bei der Planung von Radverkehrsanlagen:

Bei der Priorisierung von Maßnahmen für die Erhaltung und den Neubau von Radwegen werden Kriterien der Bedarfs- und der Angebotsplanung berücksichtigt; wesentliches Kriterium der Angebotsplanung ist hierbei das Potenzial für Verlagerungseffekte vom Personenkraftwagen zum Rad.

Die Schaffung von durchgehenden Radverkehrsverbindungen im Sinne des Radnetzes Brandenburg nach § 18 hat Priorität.

(2) Um die Leistungsfähigkeit von Radverkehrsverbindungen im Vergleich zu anderen Verkehrsarten zu stärken, können die jeweiligen Baulastträger

bei Mangel an Verkehrsfläche – etwa für einen Lückenschluss einer Radverkehrsverbindung – auch Straßenspuren oder Flächen des ruhenden Verkehrs zugunsten des Radverkehrs in eine Radverkehrsanlage umwandeln oder

im Rahmen des geltenden Rechts dem Radverkehr auf geeigneten Strecken und möglichst unter Vermeidung längerer Warte- und Fahrtzeiten für den ÖPNV Vorrang vor dem motorisierten Individualverkehr einräumen, zum Beispiel die Schaltung von Lichtsignalanlagen für den Radverkehr so einstellen, dass eine bevorrechtigte und besser gestellte Schaltung gegenüber dem motorisierten Individualverkehr insbesondere dort möglich ist, wo Radverkehrsverbindungen mit hohen Potenzialen und lokal festgesetzte Radverkehrsachsen betroffen sind.

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Zitiervorschlag: § 15 BbgMobG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgMobG/15

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