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# § 12 BbgMobG (Brandenburg) — Unterstützungsangebote zur Weiterentwicklung des Rad- und Fußverkehrs

Mobilitätsgesetz des Landes Brandenburg  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Land unterstützt durch geeignete Strukturen nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes ein integriertes Beratungs-, Vernetzungs- und Informationsangebot, um die Entwicklung des Rad- und Fußverkehrs zu beschleunigen und die Umsetzung der Radverkehrsstrategie nach § 14 zu forcieren. Folgende Angebote können dabei berücksichtigt werden:

die Unterstützung und Beratung der Kommunen bei Planungs- und Umsetzungsfragen,

die Erstellung von Musterlösungen für den Rad- und Fußverkehr,

die Zusammenarbeit mit Organisationen, Verbänden sowie der Wissenschaft, Forschung und Lehre,

die Beratung von Organisationen und Unternehmen bei der Umsetzung eines nachhaltigen betrieblichen Mobilitätsmanagements und bei der Zertifizierung als fahrradfreundlicher Arbeitgeber,

die Bündelung und ergänzende Organisation zur Sicherstellung von Weiterbildungsangeboten zum Rad- und Fußverkehr und

die Öffentlichkeitsarbeit.

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Zitiervorschlag: § 12 BbgMobG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgMobG/12

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