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§ 2 BbgMinG (Brandenburg) — Beginn des Amtsverhältnisses

Brandenburgisches Ministergesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 21.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Amtsverhältnis der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten beginnt mit der Annahme der Wahl gegenüber dem Landtag.

(2) Das Amtsverhältnis der Ministerin oder des Ministers beginnt mit der Aushändigung der von der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten vollzogenen Ernennungsurkunde, in der der übertragene Geschäftsbereich angegeben sein soll. Eine Ernennung in elektronischer Form ist ausgeschlossen.