nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 16 BbgMinG (Brandenburg) — Zusammentreffen von Übergangsgeld mit anderem Einkommen

Brandenburgisches Ministergesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 21.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Auf das Übergangsgeld werden

Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen oder Bezüge aus einem anderen Amtsverhältnis,

ein Ruhegehalt aufgrund eines Dienstverhältnisses als Beamtin oder Beamter oder Richterin oder Richter oder eine ähnliche Versorgung oder eine Versorgung aufgrund eines anderen Amtsverhältnisses,

Renten sowie

eine Versorgung aus der Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung

angerechnet. Eine Entschädigung aus der Mitgliedschaft in einer gesetzgebenden Körperschaft (Europäisches Parlament, Deutscher Bundestag oder Landtag eines anderen Landes) steht einem Erwerbseinkommen im Sinne des Satzes 1 gleich, soweit nicht bereits die Anrechnung seitens der gesetzgebenden Körperschaft auf die Leistung erfolgt.

(2) Das Übergangsgeld ruht neben Versorgungsbezügen nach den Artikeln 14 bis 17 des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments (2005/684/EG, Euratom) um 50 Prozent des Betrags, um den das Übergangsgeld und die Versorgungsbezüge nach dem Abgeordnetenstatut die Entschädigung nach Artikel 10 des Abgeordnetenstatuts übersteigen. Das Übergangsgeld nach Artikel 13 des Abgeordnetenstatuts zählt zu den Versorgungsbezügen.

---

Zitiervorschlag: § 16 BbgMinG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 21.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgMinG/16

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: landesrecht.brandenburg.de
