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# § 14 BbgMinG (Brandenburg) — Hinterbliebenenversorgung

Brandenburgisches Ministergesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 21.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Stirbt ein Mitglied der Landesregierung während der Amtszeit, so erhalten die Hinterbliebenen Hinterbliebenenversorgung auch dann, wenn zur Zeit des Todesfalles die Voraussetzungen des § 12 oder des § 13 nicht erfüllt sind.

(2) Die Hinterbliebenen eines ehemaligen Mitglieds der Landesregierung, das zur Zeit seines Todes Anspruch auf Versorgungsbezüge hatte, erhalten Hinterbliebenenversorgung. Dies gilt auch für die Hinterbliebenen eines ehemaligen Mitglieds der Landesregierung, das keinen Anspruch auf Versorgungsbezüge hatte, wenn es innerhalb von zwei Jahren nach dem Ausscheiden aus dem Amt verstorben ist.

(3) Die §§ 69 und 70 des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.

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Zitiervorschlag: § 14 BbgMinG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 21.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgMinG/14

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