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# § 11 BbgMinG (Brandenburg) — Übergangsgeld

Brandenburgisches Ministergesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 21.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ein ehemaliges Mitglied der Landesregierung erhält im Anschluss an die Amtsbezüge Übergangsgeld. Das Übergangsgeld wird für die gleiche Anzahl von Monaten gewährt, für die die Berechtigten ohne Unterbrechung Amtsbezüge als Mitglied der Landesregierung erhalten haben, jedoch mindestens für drei Monate und höchstens für zwei Jahre.

(2) Das Übergangsgeld wird gewährt:

für die ersten drei Monate in Höhe der Amtsbezüge und

für die restlichen Monate in Höhe der Hälfte dieser Bezüge.

(3) Beim Zusammentreffen von Übergangsgeld und Ruhegehalt (§§ 12 oder 13) werden nur die höheren Bezüge gezahlt.

(4) Das Übergangsgeld wird monatlich im Voraus gezahlt.

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Zitiervorschlag: § 11 BbgMinG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 21.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgMinG/11

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