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# § 3 BbgMietspZV (Brandenburg) — Mehrbelastungsausgleich

Brandenburgische Mietspiegelzuständigkeitsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Land erstattet den zuständigen Gemeinden die aus der Zuweisung neuer Zuständigkeiten in § 1 Absatz 1 Variante 1 für die Erstellung, Anpassung und Veröffentlichung von einfachen Mietspiegeln gemäß § 558c Absatz 4 Satz 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs resultierenden notwendigen Mehrkosten einschließlich der Personal- und Sachkosten, soweit dieser finanzielle Aufwand nicht durch Gebühren oder Einnahmen aus der Aufgabenwahrnehmung gedeckt wird. Der Erstattungsbetrag über den die Einnahmen übersteigenden, nachgewiesenen finanziellen Aufwand wird auf Antrag mit entsprechendem Nachweis von dem für Wohnungswesen zuständigen Ministerium festgesetzt und an die zuständigen Gemeinden ausgezahlt.

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Zitiervorschlag: § 3 BbgMietspZV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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