Die Feststellung nach § 42 Absatz 5 Satz 2 des Bundesmeldegesetzes trifft das für Inneres zuständige Mitglied der Landesregierung.
nu:legal · recht.nulegal.eu
Die Feststellung nach § 42 Absatz 5 Satz 2 des Bundesmeldegesetzes trifft das für Inneres zuständige Mitglied der Landesregierung.