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§ 3 BbgMeldeG (Brandenburg) — Besondere Meldescheine für das Beherbergungswesen

Brandenburgisches Meldegesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 21.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die Erhebung von Kurbeiträgen und Tourismusbeiträgen nach § 11 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg dürfen auf dem besonderen Meldeschein die in § 30 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 und 6 bis 7 des Bundesmeldegesetzes aufgeführten Daten sowie zusätzlich der Familienname, die Vornamen und das Geburtsdatum des mitreisenden Ehegatten oder Lebenspartners oder der Lebenspartnerin verarbeitet werden. Angaben zur Staatsangehörigkeit nach § 30 Absatz 2 Nummer 7 des Bundesmeldegesetzes dürfen nicht verarbeitet werden.

(2) Für Zwecke der Beherbergungs- und Fremdenverkehrsstatistik dürfen die auf dem besonderen Meldeschein nach § 30 Absatz 2 Nummer 1, 6 und 7 des Bundesmeldegesetzes erhobenen Daten verarbeitet werden.