nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 11 BbgMeldeG (Brandenburg) — Verordnungsermächtigungen

Brandenburgisches Meldegesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 21.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das für Inneres zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

die regelmäßigen Übermittlungen der in § 34 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes genannten Daten und das Ordnungsmerkmal (§ 4 des Bundesmeldegesetzes) unter den dort genannten Voraussetzungen und unter Festlegung von Anlass und Zweck der Übermittlung, der Datenempfänger sowie der zu übermittelnden Daten zuzulassen,

die zum automatisierten Abruf berechtigten öffentlichen Stellen (§ 39 Absatz 3 des Bundesmeldegesetzes) unter den in den §§ 34, 34a und 38 des Bundesmeldegesetzes genannten Voraussetzungen und unter Festlegung von Anlass und Zweck der Übermittlung sowie der zu übermittelnden Daten zuzulassen,

zu bestimmen, dass der Datenabruf abweichend von § 39 Absatz 3 des Bundesmeldegesetzes über landesinterne, nach dem Stand der Technik gesicherte Netze erfolgt,

die Übermittlung weiterer als die in § 42 des Bundesmeldegesetzes genannten Daten an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zur Erfüllung ihrer Aufgaben zu bestimmen und

für Fälle der regelmäßigen Datenübermittlungen und der Datenübermittlungen durch automatisierte Abrufverfahren die Form der zu übermittelnden Daten sowie das Nähere über das Verfahren, den Weg der Übermittlungen und die notwendigen Datensicherungsmaßnahmen festzulegen.

---

Zitiervorschlag: § 11 BbgMeldeG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 21.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgMeldeG/11

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: landesrecht.brandenburg.de
