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# § 6 BbgMVergV (Brandenburg) — Ausgleichszahlung zur Abgeltung von Arbeitszeitguthaben

Brandenburgische Mehrarbeitsvergütungsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wenn bei einer langfristigen ungleichmäßigen Verteilung der Arbeitszeit ein Ereignis eintritt, durch das der vorgesehene Zeitausgleich nicht oder nur teilweise möglich ist, ist eine Ausgleichszahlung zu gewähren:

Bei Vollzeitbeschäftigung, bei der über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst geleistet wurde, der für Beamtinnen und Beamte geltende Mehrarbeitsvergütungssatz. Maßgebend sind die beim Eintritt des Ereignisses geltenden Vergütungssätze.

Bei Teilzeitbeschäftigung die Bezüge in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den gezahlten Bezügen und der Besoldung, die nach dem Anteil der tatsächlichen Beschäftigung zugestanden hätte.

(2) In der Arbeitsphase bleiben Zeiten ohne Dienstbezüge, soweit sie insgesamt sechs Monate überschreiten, unberücksichtigt.

(3) Der Anspruch richtet sich gegen den Dienstherrn, bei dem die auszugleichende Arbeitszeit erbracht wurde.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 6 BbgMVergV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgMVergV/6

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