(1) Diese Verordnung gilt für die Beamtinnen und Beamten des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts; ausgenommen sind die Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten.
(2) Vergütungen für Mehrarbeit sowie Ausgleichszahlungen zur finanziellen Abgeltung von Arbeitszeitguthaben dürfen nur nach Maßgabe dieser Verordnung gezahlt werden.
Einzelnorm