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# § 8 BbgMKSchulG (Brandenburg) — Bewilligungsverfahren, Hinzuziehung Dritter

Brandenburgisches Musik- und Kunstschulgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die für Kultur zuständige oberste Landesbehörde wird ermächtigt, zur Durchführung der Bewilligungsverfahren gemäß § 6 Absatz 2 eine juristische Person des Privatrechts mit deren Einverständnis zu beleihen, wenn sie die Gewähr für eine sachgerechte Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben bietet. Die beliehene juristische Person steht unter Fachaufsicht der für Kultur zuständigen obersten Landesbehörde.

(2) § 5 Absatz 2 findet hinsichtlich der Verarbeitung der zur Durchführung der Bewilligungsverfahren erforderlichen Daten der Musikschulen und Kunstschulen entsprechende Anwendung.

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Zitiervorschlag: § 8 BbgMKSchulG (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 30.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 30.07.2026.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgMKSchulG/8?asof=2026-07-30

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