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# § 7 BbgMKSchulG (Brandenburg) — Anpassung der Förderung

Brandenburgisches Musik- und Kunstschulgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 21.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ändern sich nach dem Haushaltsjahr 2017 die Personalkosten für die fest angestellten Lehrkräfte an Musikschulen und Kunstschulen aufgrund einer tarifvertraglichen Anpassung der Gehälter, kann sich der anteilige Zuschuss nur in dem Umfang erhöhen, in dem entsprechende Haushaltsmittel zur Verfügung stehen.

(2) Verändert sich die Anzahl sämtlicher jährlich erteilten Unterrichtsstunden und vertraglich gebundenen Schülerinnen und Schüler gegenüber dem Haushaltsjahr 2017 um mehr als 10 Prozent, so verändert sich die Gesamtfördersumme des Landes nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 7 BbgMKSchulG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 21.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgMKSchulG/7

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