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# § 1 BbgMKSchulG (Brandenburg) — Anwendungsbereich

Brandenburgisches Musik- und Kunstschulgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Dieses Gesetz gilt für im Land Brandenburg tätige Musikschulen und Kunstschulen. Musikschulen im Sinne dieses Gesetzes sind auch Musikschulen, die Bildung in anderen künstlerischen Fachbereichen gemäß § 3 Absatz 4 Nummer 1 vermitteln (verbundene Musik- und Kunstschulen).

(2) Musikschulen und Kunstschulen sind Bildungs- und Kultureinrichtungen, deren Aufgabe es ist, vorrangig Kindern und Jugendlichen eine musische Bildung zu vermitteln, Begabungen zu erkennen und zu fördern sowie auf ein mögliches Studium der Musik oder sonstiger künstlerischer und kunstpädagogischer Fächer vorzubereiten. Die Musikschulen und Kunstschulen sollen allen Interessierten den Zugang ermöglichen.

(3) Das Land gewährt Musikschulen und Kunstschulen nach Maßgabe der §§ 6 und 9 Förderungen als Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 und 3 Buchstabe d des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unter Beachtung der Voraussetzungen des Kapitels I und des Artikels 53 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABI. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, 64).

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Zitiervorschlag: § 1 BbgMKSchulG (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 30.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 30.07.2026.

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