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§ 7 BbgMFG (Brandenburg) — Darlehen, Zuschüsse und Bürgschaften

Brandenburgisches Mittelstandsförderungsgesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Finanzhilfen des Landes werden in Form von zinsgünstigen

Darlehen, Zuschüssen und durch die Übernahme von Bürgschaften

für Investitionen, zeitlich befristet auch in Form von zinsgünstigen

Darlehen und Bürgschaften für Betriebsmittel gewährt.