# § 6 BbgMFG (Brandenburg) — Art der Förderungsmaßnahmen

Brandenburgisches Mittelstandsförderungsgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der für Wirtschaft zuständige Minister kann

Richtlinien für Förderungsprogramme, die geeignet sind, die

Entwicklung der mittelständischen Wirtschaft zu fördern, im

Einvernehmen mit dem zuständigen Minister erlassen. Insbesondere

können Maßnahmen zur Förderung

von Unternehmensgründungen,

der Verbesserung der Kapitalversorgung,

von Unternehmensberatungen,

von beruflichen Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen,

von wirtschaftsnaher Forschung und Entwicklung,

der rechtzeitigen Anpassung an wirtschaftliche und technologische

Veränderungen,

der Anpassung an die gestiegenen Anforderungen im Umweltschutz,

des Zugangs zu in- und ausländischen Märkten,

der Zusammenarbeit der kleinen und mittleren Unternehmen,

von Informationsgewinnung, -aufbereitung und -vermittlung,

der Mittelstandsforschung,

getroffen werden.

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Zitiervorschlag: § 6 BbgMFG (Brandenburg)

Quelle: BRAVORS, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgMFG/6
