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# Anlage BbgMÜhBPGebO (Brandenburg) — (zu § 2 Absatz 1)

Brandenburgische Marktüberwachungsgebührenordnung für harmonisierte Bauprodukte  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.09.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Gebührenverzeichnis

Tarifstelle

Gegenstand der Amtshandlung

Bemessungsgrundlage

Gebühr in Euro

1

Überprüfung der Merkmale von Produkten nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1020 in Verbindung mit § 7 Absatz 2 des Marktüberwachungsgesetzes durch die Überprüfung von Unterlagen, die Durchführung physischer Überprüfungen anhand von angemessenen Stichproben und die Durchführung von Laborprüfungen

Anmerkung:

Die Kosten der Laborprüfung einer Prüfstelle oder des Deutschen Instituts für Bautechnik werden als Auslage neben der Gebühr erhoben.

Zeitgebühr

mindestens 100

2

Feststellung eines formellen Mangels der CE-Kennzeichnung oder der Leistungserklärung sowie Aufforderung zur Beseitigung des Mangels gemäß Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011

Zeitgebühr

mindestens 100

3

Maßnahme nach Artikel 59 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011

Zeitgebühr

mindestens 100

4

Aufforderung zur Ergreifung von Korrekturmaßnahmen durch den Wirtschaftsakteur nach Artikel 16 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) 2019/1020

Zeitgebühr

mindestens 100

5

Anordnung des Rückrufs, Anordnung der Rücknahme eines Produktes oder Untersagung oder Einschränkung der Bereitstellung eines Produktes auf dem Markt nach Artikel 16 Absatz 5 und Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1020

Zeitgebühr

mindestens 100

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Zitiervorschlag: Anlage BbgMÜhBPGebO (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 01.09.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 01.09.2026.

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